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Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag und Bürgermeisterdirektwahl am 23.02.202

 

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

DER GEMEINDE RINGGAU

 

Bekanntmachung

der Gemeindebehörde

über das Recht auf Einsicht in das

Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für

die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag und der Bürgermeisterdirektwahl

am 23.02.2025

 

  1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl und Bürgermeisterdirektwahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Ringgau werden in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Ringgau im Wahlamt/Bürgerbüro, Zimmer 8 (barrierefrei) und 3, Am Anger 3, 37296 Ringgau für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

     

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. 

     

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

     

  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl (03.02.2025 bis 07.02.2025, spätestens am 07.02.2025 bis 12:00 Uhr bei der Wahlleiterin der Gemeinde Ringgau, Zimmer 2, Einspruch einlegen.

    Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

     

  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eintragen sind, erhalten bis spätestens 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung.

     

    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. 

     

    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

     

     

     

  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Bundestagswahl im Bundestagswahlkreis 169 – Werra-Meißner/Hersfeld-Rotenburg durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Die Stimmabgabe zur Bürgermeisterdirektwahl ist nur in den Wahlräumen der Gemeinde Ringgau oder durch Briefwahl möglich.

     

  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

    5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

    5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

 

  1. wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung bis zum 02.02.2025 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 Bundeswahlordnung bis zum 07.02.2025 versäumt hat,

     

  2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist.

     

  3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.02.2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

 

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden.

 

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, stellen.

 

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

  1. Mit den beiden Wahlscheinen erhält der Wahlberechtigte

    •  einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

    •  einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,

 

  •  einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und

    •  ein Merkblatt für die Briefwahl Bundestagswahl

    •  einen amtlichen gelben Stimmzettel für die Direktwahl Bürgermeister

    •  einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag

    •  einen amtlichen mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag und

    •  ein Merkblatt für die Briefwahl Bürgermeister

       

      Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. 

       

      Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sei bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. 

       

      Bei der Briefwahl muss der Wähler die beiden Wahlbriefe mit dem jeweiligen Stimmzettel und jeweiligen Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltage, 18:00 Uhr, eingehen.

       

      Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. 

       

      Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Wahlbriefen angegebenen Stellen abgegeben werden.

       

      Ringgau, den 20.01.2025 

       

       

       

      Die Wahlleiterin

      Manuela Mönkemeyer

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